Satzung
der
Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh eV
Möhnesee-Neuhaus
Fassung vom 14. April 2018
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh“. Er soll in das
Vereinsregister am Amtsgericht in Arnsberg eingetragen werden. Nach dem Eintrag
lautet der Name „Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Möhnesee-Neuhaus.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist eine gesunde Freizeitgestaltung der Mitglieder, die Erhaltung
der Freizeitanlage und die Nutzung der Freizeitparzellen in unveränderter Art und
Weise. Ferner die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls unter den Mitgliedern,
sowie die Pflege der Beziehung zu anderen Stellen und Einrichtungen, von denen
eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Erhaltung des Freizeitgeländes.
b) Förderung ausgeglichener Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen des
Vereins einschließlich unserer Besucher.
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme ungünstiger Umwelteinwirkungen auf
die Natur.
d Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von Mensch, Tier und
Natur.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittels des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann sein
a) jeder Mieter/in einer Parzelle des Erholungspark Wilhelmsruh in Möhnesee
Neuhaus
b) Vereinsmitglieder die ihre Hütte im Erholungspark verkauft und ihren Wohnsitz
außerhalb der Gemeinde Möhnesee haben.
c) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Möhnesee haben.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme-
antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäfts
fähigen, insbesondere Minderjährige ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter/in zu unterschreiben.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe
mitzuteilen.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Von jedem Mitglieder wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeitrag und Umlagen werden von der Mitglieder
versammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden bis zur Höhe des 4-fachen eines Beitrages.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und in den verschiedenen Interessengruppen ihre Freizeit zu nutzen
sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die private Nutzung des
Freizeitraumes ist nur für die Feier von „runden“ Geburtstagen, Beerdigungen oder
gleichwertiger Anlässe möglich.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen Freizeit- und Hausordnungen zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. - 3 -
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2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts
erklärung auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Teiles des Vereinsvermögens besteht nicht.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins iSv. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der
stellvertretenden Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
2. Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die
Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 3500,- die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
3. Alle Rechte und Pflichten aus allen vertraglichen Vereinbarungen gelten
ausschließlich für die Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh e.V. als Vertragspartner.
Jegliche persönliche Haftung des Handelnden als bevollmächtigtes
Vorstandsmitglied wird nach § 31a BGB ausgeschlossen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden/in, bei dessen
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/in, einberufen werden;
die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme; die Mitglieder einer Personengemeinschaft
können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - 5 -
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands
b) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einem für
diesen Zweck auf dem Platz befindlichen Schaukasten oder durch elektronische Medien
(eMail, soziale Netzwerke Twitter, Facebook, WhatsApp) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls
eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gilt § 13
entsprechend. - 6 -
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder
versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der
in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
(siehe §15.4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs
berechtigte Liquidatoren. - 7 -
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3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zurück an die zur
Zeit der Auflösung zahlenden Mitglieder. Für jedes Jahr der Vereinszugehörigkeit
erhält jedes Mitglied einen Anteil.
Das Vermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der
Vereinsauflösung ausgeschüttet werden (§51 BGB).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Möhnesee, 14.04.18